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Unkraut vom Nachbarn auf dem Grundstück: Rechte

Verfasst von Rene · · 7 Min. Lesezeit

Unkraut wuchert unter dem Gartenzaun vom Nachbargrundstück auf den eigenen Rasen
Beitragsbild: KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für Unkraut auf dem eigenen Grundstück ist jeder selbst zuständig, auch wenn die Wurzel oder der Samen vom Nachbargrundstück stammt.
  • Überhängende Zweige und eingedrungene Wurzeln von Gehölzen dürfen nach § 910 BGB selbst entfernt werden, bei Zweigen aber erst nach Fristsetzung.
  • Für krautiges Unkraut wie Giersch oder Brennnesseln greift meist § 1004 BGB, und zwar nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung.
  • Das eigenmächtige Betreten des Nachbargrundstücks zum Jäten ist unzulässig, wie ein Urteil des Amtsgerichts München bestätigt.

Giersch, der unter dem Zaun hindurchkriecht, oder Brennnesselsamen, die über die Grundstücksgrenze wehen: Wer sich damit herumärgert, fragt sich schnell, ob der Nachbar zum Jäten verpflichtet werden kann. Die Antwort hängt davon ab, um welche Pflanze es sich handelt und wie stark das eigene Grundstück tatsächlich beeinträchtigt ist.

Wer haftet grundsätzlich für Unkraut an der Grenze

Der Grundsatz im deutschen Nachbarrecht ist einfach: Jeder Eigentümer ist für sein eigenes Grundstück verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn Wurzelausläufer oder Samen erkennbar von der Nachbarseite stammen. Eine allgemeine Pflicht, das eigene Grundstück lückenlos unkrautfrei zu halten, gibt es nicht, und ebenso wenig eine automatische Pflicht des Nachbarn, seinen Garten so zu pflegen, dass nichts hinüberwächst.

Ein Anspruch gegen den Nachbarn entsteht erst dann, wenn eine wesentliche oder unzumutbare Beeinträchtigung der eigenen Grundstücksnutzung vorliegt. Ein paar Grasbüschel oder vereinzelte Löwenzahnpflanzen reichen dafür nicht aus. Das Gesetz verlangt hier eine Erheblichkeitsschwelle, die im Streitfall von Gerichten anhand des Einzelfalls beurteilt wird.

Der rechtliche Unterschied zwischen Gehölzen und krautigem Unkraut

Für die rechtliche Einordnung macht es einen entscheidenden Unterschied, ob es sich um Gehölze oder um krautige Pflanzen handelt.

Überhang von Sträuchern und Bäumen fällt unter § 910 BGB. Zweige, Ranken und Wurzeln, die von einem Baum oder Strauch des Nachbarn auf das eigene Grundstück wachsen, dürfen selbst entfernt werden, allerdings nur bis exakt zur Grundstücksgrenze. Ein Eingriff auf der Nachbarseite ist dabei nicht erlaubt. Bei Zweigen und Ranken über der Erde muss vorher eine angemessene Frist gesetzt werden, in der der Nachbar selbst tätig werden kann. Erst wenn diese Frist ungenutzt verstreicht, darf selbst zur Schere gegriffen werden. Eingedrungene Wurzeln dagegen dürfen ohne vorherige Fristsetzung abgeschnitten werden.

Krautiges Unkraut wie Giersch, Schachtelhalm oder Brennnesseln fällt nicht unter diese Überhangregel, weil es sich nicht um Gehölze handelt. Hier greift stattdessen § 1004 BGB, der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bei Eigentumsbeeinträchtigungen regelt. Ein Anspruch gegen den Nachbarn besteht auch hier nur, wenn die Beeinträchtigung als wesentlich einzustufen ist, etwa bei massiver Verwucherung, die eigene Pflanzen verdrängt, oder bei Schäden an Pflaster, Zaun oder Mauerwerk.

Was als unzumutbare Beeinträchtigung gilt

Ob eine Beeinträchtigung als unzumutbar gilt, lässt sich nicht an einer festen Zahl von Quadratmetern oder Pflanzen festmachen. Gerichte prüfen den Einzelfall und wägen ab, wie stark die eigene Grundstücksnutzung tatsächlich eingeschränkt wird.

Als mögliche Anhaltspunkte für eine wesentliche Beeinträchtigung gelten in der Praxis:

  • starke Verwucherung durch aggressiv wuchernde Pflanzen wie Brennnesseln oder Giersch, die eigene Beete überwuchern
  • Gefährdung oder Beschädigung baulicher Anlagen, etwa wenn Wurzeln Pflaster anheben oder einen Zaun beschädigen
  • erhebliche Verschattung, die die Nutzung von Beeten oder Terrassen spürbar einschränkt
  • Verdrängung eigener Kulturpflanzen durch aggressiven Bewuchs von der Nachbarseite

Ein stark verwilderter Nachbargarten kann grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch begründen, wenn der Nachbar als Störer im rechtlichen Sinne gilt. Anders liegt der Fall, wenn die Ausbreitung ausschließlich auf natürliche Prozesse zurückgeht, etwa Wind oder Vögel, die Samen verbreiten, ohne dass der Nachbar dies beeinflussen könnte. Hier fehlt es oft an der rechtlich geforderten Verantwortlichkeit, und ein Anspruch kann entfallen.

Wer selbst schon einmal neben einem ungepflegten Garten gewohnt hat, kennt das Gefühl: Die Grenze zwischen „das sieht unschön aus“ und „das schädigt mein Grundstück wirklich“ verläuft oft anders, als man im ersten Ärger denkt. Ein Beet, das im Frühling von Giersch überwuchert wird, ist ästhetisch störend, aber juristisch meist nicht ausreichend, um einen Anspruch zu begründen.

Was beim Betreten des Nachbargrundstücks erlaubt ist

Ein Punkt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: Das eigenmächtige Betreten des Nachbargrundstücks, um dort Unkraut zu entfernen, ist grundsätzlich nicht erlaubt. Das gilt selbst dann, wenn das Unkraut objektiv störend ist und offensichtlich vom Nachbargrundstück herüberwächst.

Das Amtsgericht München hat diesen Grundsatz in einer aktuellen Entscheidung bestätigt und klargestellt, dass die Selbsthilferechte aus § 910 BGB sich ausschließlich auf das eigene Grundstück beziehen. Wer also Ranken oder Wurzeln bis zur Grenze zurückschneiden darf, darf deshalb noch lange nicht den Zaun übersteigen, um auf der anderen Seite zu jäten. Wer Zugang zum Nachbargrundstück braucht, etwa um von dort aus Wurzeln zu entfernen, benötigt dafür die Zustimmung des Nachbarn.

Schonzeiten und Fristen, die beim Rückschnitt gelten

Wer überhängende Zweige oder Wurzeln selbst zurückschneiden will, muss zusätzlich die naturschutzrechtliche Schonzeit beachten. Zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen Gehölze nach dem Bundesnaturschutzgesetz nicht radikal auf den Stock gesetzt oder grundlegend beseitigt werden. Erlaubt sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte. Wer also im Hochsommer den kompletten Strauch des Nachbarn zurückstutzen will, weil er über den Zaun wächst, verstößt damit gegen geltendes Naturschutzrecht, unabhängig davon, ob das zivilrechtliche Selbsthilferecht an sich besteht.

Zusätzlich zu den bundesweiten Regeln gibt es in den einzelnen Bundesländern eigene Nachbarrechtsgesetze mit Abstandsregeln für Hecken und Sträucher. In Nordrhein-Westfalen etwa gilt für Hecken bis zwei Meter Höhe ein Mindestabstand von 0,5 Metern zur Grundstücksgrenze, für höhere Hecken ein Meter. Für bestimmte Beseitigungsansprüche nach § 47 des Nachbarrechtsgesetzes NRW gilt zudem eine Ausschlussfrist von sechs Jahren ab der Pflanzung. Wer sich auf eine Grenzverletzung durch zu dicht gepflanzte Hecken berufen will, sollte diese Frist im Blick behalten, denn danach ist ein Anspruch auf Rückschnitt oder Versetzung in der Regel verwirkt.

Wie man in der Praxis am besten vorgeht

Bevor rechtliche Schritte überhaupt in Betracht gezogen werden, lohnt sich fast immer zuerst das direkte Gespräch mit dem Nachbarn. Viele Konflikte um Giersch oder Brennnesseln lassen sich klären, wenn beide Seiten wissen, worum es geht, und gemeinsam eine Lösung wie eine Wurzelsperre entlang der Grenze vereinbaren. Das ist günstiger und nachhaltiger als jeder Rechtsstreit.

Erst wenn das Gespräch nichts bringt und tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, kommt eine schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung infrage, gefolgt im Ernstfall von einem Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB. Bei Gehölzen, die über den Zaun hängen, bleibt das Selbsthilferecht nach § 910 BGB die unkomplizierteste Lösung, solange die Fristsetzung bei Zweigen beachtet und die Schonzeit eingehalten wird.

Häufige Fragen

Muss der Nachbar Unkraut entfernen, das auf mein Grundstück wächst?

Nur wenn eine wesentliche oder unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, etwa durch massive Verwucherung oder Schäden an baulichen Anlagen. Bei gelegentlichem Bewuchs mit Giersch oder Löwenzahn besteht in der Regel kein durchsetzbarer Anspruch.

Darf ich Unkraut vom Nachbargrundstück selbst entfernen?

Auf dem eigenen Grundstück darf herüberwachsendes Unkraut oder Wurzelwerk selbst entfernt werden. Das Betreten des Nachbargrundstücks zum Jäten ist dagegen ohne Zustimmung nicht erlaubt, wie ein Urteil des Amtsgerichts München bestätigt.

Gilt für Brennnesseln oder Giersch dieselbe Regel wie für überhängende Äste?

Nein. Überhängende Äste und eindringende Wurzeln von Gehölzen fallen unter § 910 BGB mit einem Selbsthilferecht bis zur Grundstücksgrenze. Krautiges Unkraut wie Giersch oder Brennnesseln wird über § 1004 BGB behandelt und setzt eine wesentliche Beeinträchtigung voraus.

Wann darf ich überhängende Zweige des Nachbarn abschneiden?

Zweige und Ranken dürfen erst nach Ablauf einer angemessenen Frist abgeschnitten werden, die dem Nachbarn zuvor gesetzt wurde. Eingedrungene Wurzeln dagegen dürfen ohne Fristsetzung entfernt werden, wobei zusätzlich die naturschutzrechtliche Schonzeit vom 1. März bis 30. September für radikale Schnittmaßnahmen zu beachten ist.