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Gartenlaube größer als 30 qm: Was ist erlaubt?

Verfasst von Rene · · 6 Min. Lesezeit

Große moderne Gartenlaube mit überdachter Terrasse im grünen Garten
Beitragsbild: KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze:

  • Im Kleingarten gilt bundesweit eine feste Obergrenze von 24 m² Grundfläche für die Laube, inklusive überdachtem Freisitz – eine Gartenlaube über 30 qm ist dort grundsätzlich nicht zulässig.
  • Auf privaten Grundstücken hängt die Genehmigungspflicht von Bundesland, Innen- oder Außenbereich und der jeweiligen Landesbauordnung ab, nicht von einer einheitlichen bundesweiten Zahl.
  • In Hamburg sind Gartenhäuser im Innenbereich bis 30 m³ umbauten Raum und 3 m Wandhöhe verfahrensfrei; im Außenbereich braucht es unabhängig von der Größe immer eine Baugenehmigung.
  • Wer eine Laube über 30 qm plant, kommt am örtlichen Bauamt nicht vorbei und sollte Bauantrag, Abstandsflächennachweis und Bauzeichnungen frühzeitig vorbereiten.

Wer sich eine Gartenlaube größer als 30 qm wünscht, stößt schnell auf zwei völlig unterschiedliche Rechtswelten. Im klassischen Kleingarten ist bei 24 Quadratmetern Schluss, ganz unabhängig davon, wie groß das Grundstück ist oder was die Nachbarparzelle hat. Auf dem eigenen Baugrundstück sieht die Lage anders aus: Hier bestimmen Landesbauordnung, Lage im Innen- oder Außenbereich und die konkrete Bauweise, ob eine größere Laube genehmigungsfrei bleibt oder einen vollständigen Bauantrag erfordert.

Die 24-Quadratmeter-Grenze im Kleingarten

Im Kleingartenwesen ist die Größe der Laube nicht verhandelbar. Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) legt fest, dass eine Laube in einer Kleingartenanlage höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche haben darf, und zwar einschließlich eines überdachten Freisitzes. Diese Grenze gilt einheitlich für alle der schätzungsweise 900.000 Kleingärten in Deutschland, unabhängig vom Bundesland oder vom einzelnen Vereinsstatut.

Der Grund dafür liegt im Zweck des Gesetzes: Eine Kleingartenparzelle soll dem Anbau von Obst und Gemüse dienen, nicht dem dauerhaften Wohnen. Eine Laube, die deutlich über 24 Quadratmeter hinausgeht, würde diesen Charakter verändern und den Bezug zum Kleingartenrecht verlieren. Wer trotzdem größer baut, riskiert nicht nur eine Rückbauverfügung durch die Vereinsverwaltung, sondern im schlimmsten Fall auch die Kündigung des Pachtvertrags.

Wichtig ist dabei die genaue Definition der Grundfläche: Sie umfasst nicht nur den geschlossenen Innenraum, sondern auch überdachte Terrassen oder Freisitze, die an die Laube angebaut sind. Wer eine offene Terrasse ohne Überdachung plant, kann diese in der Regel zusätzlich zur Laube errichten, ohne die 24-Quadratmeter-Grenze zu überschreiten. Das eröffnet etwas Spielraum, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Obergrenze für den überdachten Bereich.

Größere Lauben auf dem privaten Grundstück

Ganz anders sieht die Rechtslage aus, wenn das Gartenhaus nicht auf einer Kleingartenparzelle steht, sondern auf einem eigenen Grundstück. Hier greift das Bundeskleingartengesetz nicht, stattdessen entscheidet die jeweilige Landesbauordnung, ab welcher Größe eine Baugenehmigung erforderlich wird.

Ein Beispiel liefert Hamburg: Dort sind Gartenhäuser im Innenbereich bis zu einem umbauten Raum von 30 Kubikmetern und einer Wandhöhe von maximal 3 Metern verfahrensfrei. Das bedeutet, dass für solche Bauten keine förmliche Baugenehmigung eingeholt werden muss, solange die übrigen Vorschriften wie Abstandsflächen eingehalten werden. Im Außenbereich gilt diese Erleichterung jedoch nicht: Dort ist unabhängig von der Größe der Laube immer eine Baugenehmigung notwendig, weil der Außenbereich besonderen Schutz vor Bebauung genießt.

Andere Bundesländer setzen eigene Grenzen, die von der Hamburger Regelung abweichen können. Wer also eine Gartenlaube größer als 30 qm auf einem privaten Grundstück plant, sollte sich nicht auf pauschale Werte aus dem Internet verlassen, sondern die für den eigenen Standort gültige Landesbauordnung heranziehen. Das zuständige Bauamt der Gemeinde oder Stadt gibt hierzu verbindlich Auskunft.

Was für einen Bauantrag benötigt wird

Sobald eine Laube die verfahrensfreie Grenze überschreitet, wird ein förmlicher Bauantrag notwendig. Dafür sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Der ausgefüllte Bauantrag beim zuständigen Bauamt
  • Ein Nachweis der einzuhaltenden Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken
  • Vollständige Bauzeichnungen mit Grundriss, Ansichten und Schnitten

Die Abstandsflächen sind dabei ein besonders sensibler Punkt. Sie legen fest, wie weit ein Gebäude von der Grundstücksgrenze entfernt stehen muss, damit Belichtung, Belüftung und Brandschutz bei den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werden. Je größer und höher die Laube, desto strenger fallen diese Abstandsvorgaben in der Regel aus. Ein häufig genannter Richtwert liegt bei 2 bis 3 Metern Abstand, doch auch hier gilt: Die exakte Zahl hängt von der örtlichen Bauordnung und der konkreten Bebauung ab.

Wer den Bauantrag selbst stellen möchte, sollte einplanen, dass die Bearbeitungszeit beim Bauamt mehrere Wochen bis Monate betragen kann. Bei komplexeren Vorhaben oder wenn Nachbarn Einspruch erheben, verlängert sich das Verfahren zusätzlich. Eine frühzeitige Anfrage beim Bauamt, am besten schon in der Planungsphase, erspart spätere Verzögerungen und teure Nachbesserungen.

Warum der Standort über die Größe entscheidet

Die zentrale Erkenntnis für alle, die eine große Gartenlaube planen: Es gibt keine bundesweit einheitliche Grenze für Privatgrundstücke. Während im Kleingarten die 24-Quadratmeter-Regel unumstößlich ist, variieren die Vorschriften für private Grundstücke von Bundesland zu Bundesland und zusätzlich nach Lage im Innen- oder Außenbereich.

Ein Gartenhaus im dicht besiedelten Innenbereich einer Stadt unterliegt meist anderen Regeln als eine Laube auf einem großen Grundstück am Stadtrand oder im ländlichen Raum. Der Außenbereich, also Flächen außerhalb der geschlossenen Ortslage, wird dabei grundsätzlich strenger behandelt, weil er landschaftlich und ökologisch besonders schützenswert ist. Deshalb verlangt praktisch jedes Bundesland dort eine Baugenehmigung, unabhängig von der Größe der geplanten Laube.

Wer eine Laube über 30 Quadratmeter baut, ohne die notwendige Genehmigung einzuholen, riskiert einen Rückbaubescheid durch die Bauaufsichtsbehörde. Das kann teuer werden, insbesondere wenn die Laube bereits vollständig errichtet ist. Eine vorherige Klärung mit dem Bauamt ist deshalb keine bürokratische Formalie, sondern schützt vor erheblichen finanziellen Risiken.

Häufige Fragen

Ab welcher Größe braucht ein Gartenhaus eine Baugenehmigung?

Das hängt vom Bundesland und vom Standort ab. In Hamburg sind Gartenhäuser im Innenbereich bis 30 Kubikmeter umbauten Raum und 3 Meter Wandhöhe verfahrensfrei, im Außenbereich ist dagegen unabhängig von der Größe immer eine Genehmigung nötig. Andere Bundesländer setzen eigene Grenzwerte, sodass eine pauschale Zahl für ganz Deutschland nicht existiert.

Darf eine Laube im Kleingarten größer als 24 Quadratmeter sein?

Nein, das Bundeskleingartengesetz begrenzt die Grundfläche einer Laube in Kleingartenanlagen bundesweit auf 24 Quadratmeter, einschließlich eines überdachten Freisitzes. Diese Grenze gilt unabhängig vom Bundesland und kann durch Vereinssatzungen nicht erweitert werden.

Welche Unterlagen braucht man für den Bauantrag einer großen Gartenlaube?

Typischerweise sind ein ausgefüllter Bauantrag, ein Nachweis der einzuhaltenden Abstandsflächen sowie vollständige Bauzeichnungen mit Grundriss und Ansichten erforderlich. Das zuständige Bauamt kann darüber hinaus weitere Unterlagen verlangen, abhängig von der konkreten Landesbauordnung und dem Standort des Grundstücks.

Zählt eine offene Terrasse zur Grundfläche der Laube im Kleingarten?

Eine offene, nicht überdachte Terrasse zählt in der Regel nicht zur 24-Quadratmeter-Grenze der Laube. Ein überdachter Freisitz wird hingegen mit angerechnet, weil er als Teil der Laubenfläche gilt. Diese Unterscheidung sollte vor dem Bau mit dem zuständigen Kleingartenverein geklärt werden.