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Hornissen vertreiben: Das ist rechtlich erlaubt

Verfasst von Rene · · 6 Min. Lesezeit

Hornissennest unter einem Dachvorsprung im Garten, geschützt nach Naturschutzrecht
Beitragsbild: KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Europäische Hornisse ist besonders geschützt: Nest zerstören, stören oder Tiere töten ist nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz verboten.
  • Wer ein Nest eigenmächtig entfernt oder mit Insektenspray bekämpft, riskiert ein Bußgeld, auch wenn das Nest längst verlassen ist.
  • Eine Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde gibt es nur bei konkreter Gefahr, etwa bei Allergikern im Haushalt oder einem Nest direkt über der Haustür.
  • Die Asiatische Hornisse ist seit der Umstufung 2025 rechtlich anders behandelt: Ihre Nester dürfen ohne Genehmigung entfernt werden.

Wer im Garten oder unter dem Dach ein Hornissennest entdeckt, will es meistens so schnell wie möglich wieder loswerden. Verständlich, aber rechtlich heikel: Hornissen zählen zu den besonders geschützten Arten, und wer sie einfach vertreibt oder das Nest entfernt, bewegt sich schnell außerhalb des Gesetzes. Welche Regeln tatsächlich gelten, wann eine Genehmigung möglich ist und was die neue Rechtslage bei der Asiatischen Hornisse bedeutet, zeigt dieser Überblick.

Warum Hornissen nicht einfach vertrieben werden dürfen

Die Europäische Hornisse (Vespa crabro) ist die einzige Faltenwespe, die in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt ist. Damit gilt für sie der besondere Schutz aus § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Verboten sind das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten der Tiere ebenso wie das Zerstören, Beschädigen oder erhebliche Stören ihrer Nester.

Das betrifft nicht nur aktive Völker im Sommer. Auch ein verlassenes Nest fällt unter den Schutz, solange die Saison noch läuft. Ein Hausbesitzer muss ein bewohntes Hornissennest also grundsätzlich dulden, selbst wenn es an einer unbequemen Stelle sitzt. Eigenmächtiges Vergiften, Ausräuchern, Verschließen des Einflugslochs oder Abreißen ist rechtswidrig, unabhängig davon, wie gut gemeint die Aktion war.

Der Grund für diesen Schutzstatus liegt in der ökologischen Rolle der Hornisse. Ein einziges Volk vertilgt über eine Saison hinweg erhebliche Mengen anderer Insekten, darunter viele als Schädlinge geltende Arten. Anders als ihr Ruf vermuten lässt, sind Hornissen zudem deutlich weniger aggressiv als etwa Wespen und stechen nur, wenn sie sich unmittelbar bedroht fühlen.

Welche Bußgelder bei eigenmächtigem Handeln drohen

Wer ein Hornissennest ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder die Tiere tötet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bußgeldkataloge und Verbraucherratgeber warnen übereinstimmend vor empfindlichen Geldstrafen, wobei die genaue Höhe je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt und im jeweiligen Landes-Bußgeldkatalog geregelt ist. Schon das kurzfristige Entfernen eines Nestes ohne behördliche Erlaubnis reicht für ein Verfahren aus.

Diese Konsequenz überrascht viele, weil sie im Ernstfall unter Stress und mit gutem Gewissen handeln, etwa aus Angst vor Stichen bei Kindern im Garten. Genau für solche Situationen gibt es jedoch den offiziellen Weg über die Naturschutzbehörde, der rechtlich sauber ist und in dringenden Fällen zügig bearbeitet wird.

Wann eine Ausnahmegenehmigung möglich ist

Eine Ausnahmegenehmigung zur Umsiedlung oder Entfernung eines Hornissennests erteilt die zuständige Stadt, Gemeinde oder untere Naturschutzbehörde. Der Antrag ist zwingend vor jedem Eingriff zu stellen, nicht danach. In der Praxis wird eine Genehmigung vor allem dann erteilt, wenn eine konkrete Gefährdungslage vorliegt:

  • Ein Allergiker mit nachgewiesener Insektengiftallergie lebt im Haushalt.
  • Das Nest befindet sich direkt über einer viel genutzten Eingangstür oder einem Kinderspielbereich.
  • Kleine Kinder halten sich regelmäßig im unmittelbaren Gefahrenbereich auf.

Ein bloßes Unbehagen oder die Sorge vor Stichen reicht für eine Genehmigung meist nicht aus. Liegt die Behörde einer Entfernung zu, erfolgt diese in der Regel nicht durch den Hausbesitzer selbst, sondern durch fachkundige Personen, die von der Behörde benannt oder zugelassen werden. Diese verfügen über die nötige Ausrüstung und Erfahrung, um das Nest fachgerecht umzusetzen, ohne das Volk zu töten.

Wer sich unsicher ist, ob der eigene Fall für eine Genehmigung ausreicht, sollte direkt bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt oder des Landkreises nachfragen. Diese kennt die regionale Praxis am besten und kann auch bei weniger eindeutigen Fällen einschätzen, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat.

Die neue Rechtslage bei der Asiatischen Hornisse

Anders sieht es bei der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina) aus, die sich in den vergangenen Jahren zunehmend in Deutschland ausgebreitet hat. Sie wurde 2025 auf EU-Ebene und in Deutschland offiziell als „weit verbreitet“ eingestuft. Seit März 2025 dürfen Privatpersonen Nester dieser Art ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde entfernen.

Zugleich entfiel die bundesweite Pflicht zur Bekämpfung. Staatlich finanzierte Nestentfernungen erfolgen inzwischen nur noch dann, wenn konkret ein Schaden für die biologische Vielfalt zu befürchten ist, etwa in der Nähe von Bienenständen, die von der Asiatischen Hornisse gezielt angegriffen werden. Für Privatpersonen bedeutet das: Eine Entfernung ist rechtlich erlaubt, aber nicht mehr automatisch behördlich unterstützt oder finanziert.

Diese Unterscheidung zwischen den beiden Hornissenarten ist entscheidend, wird in der Praxis aber häufig übersehen. Wer ein Nest im Garten entdeckt, sollte deshalb zunächst die Art bestimmen, bevor er über weitere Schritte nachdenkt. Die Europäische Hornisse ist deutlich größer und hat eine rotbraune Kopf- und Brustfärbung, während die Asiatische Hornisse dunkler gefärbt ist und gelbe Beinenden aufweist.

So verhältst du dich bei einem Nestfund richtig

Der wichtigste erste Schritt bei einem entdeckten Hornissennest ist Ruhe. Solange niemand das Nest direkt stört, geht von den Tieren in der Regel keine ernsthafte Gefahr aus. Ein Sicherheitsabstand von wenigen Metern reicht meist aus, um Konflikte zu vermeiden.

Handelt es sich erkennbar um die Europäische Hornisse und liegt kein besonderer Gefährdungsgrund vor, bleibt nur die Duldung bis zum natürlichen Ende der Saison im Herbst. Die Völker sterben nach der Fortpflanzungsphase von selbst ab, und das alte Nest wird im Folgejahr nicht wiederverwendet. Wer dennoch eine akute Gefahrenlage sieht, stellt einen begründeten Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde und wartet die Entscheidung ab, statt selbst tätig zu werden.

Häufige Fragen

Darf ich ein leeres Hornissennest im Winter einfach entfernen?

Ja, sobald das Volk die Saison beendet hat und alle Tiere das Nest verlassen haben, meist ab dem Spätherbst, greift der besondere Schutz nicht mehr. Ein erkennbar verlassenes, leeres Nest darf dann ohne Genehmigung entfernt werden.

Was passiert, wenn ich ein Hornissennest melde, aber keine Genehmigung bekomme?

Dann bleibt das Nest bis zum natürlichen Ende der Saison bestehen und muss geduldet werden. Die Behörde begründet eine Ablehnung in der Regel damit, dass keine ausreichende Gefährdungslage vorliegt, etwa weil das Nest weit genug von häufig genutzten Bereichen entfernt ist.

Kann ich einen Schädlingsbekämpfer selbst beauftragen, ohne Genehmigung einzuholen?

Nein, auch ein Schädlingsbekämpfer darf ein Hornissennest der Europäischen Hornisse nicht ohne behördliche Ausnahmegenehmigung entfernen. Die Beauftragung ändert nichts an der Rechtslage, und im Zweifel haftet der Auftraggeber für die Ordnungswidrigkeit.

Gilt der Schutzstatus auch für Wespen?

Wespen sind nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz allgemein geschützt, Hornissen zusätzlich nach § 44 besonders geschützt. Das bedeutet strengere Auflagen für Hornissen und schärfere Sanktionen bei Verstößen im Vergleich zu gewöhnlichen Wespennestern.